Ob eine Hospitation (lat. Hospitati „zu Gast sein), bei der man nur kennenlernt und begutachtet zu den Bereichen gehört für die das Beschäftigungsverbot gilt, kann bei den Aufsichtsbehörden für Mutterschutz nachgefragt werden. Diese sind auf Länderebene organisiert. Wenn die Schwangere es ausdrücklich möchte, ist es vorstellbar, dass eine Hospitation möglich ist. Voraussetzung ist, die Hospitantin hat keinen Kontakt mit z. B. Patienten die MRE Träger sind oder ansteckende Krankheiten haben.  

Empfehlung: 

Informieren Sie sich entsprechend bei der zuständigen Behörde. Die Aufsichtsbehörden sind auf Landesebene organisiert. Sie heißen Aufsichtsbehörde für Mutterschutz und Kündigungsschutz

 

Das behördliche Beschäftigungsverbot bezieht sich auf unverantwortliche Gefährdungen für Mutter und Kind, z.B. wenn der Arbeitgeber kein Beschäftigungsverbot ausspricht.  Es geht hier konkret um den Arbeitsplatz.

 

Beim ärztlichen Beschäftigungsverbot geht es um konkrete gesundheitliche Risiken für Mutter und/oder Kind.  Hier geht es ganz konkret um die Gesundheit.