Laut HKP-Richtlinie sind jährlich 10 Zeitstunden á 60 Minuten, keine Punkte, nachzuweisen. Die HKP-Richtlinie bezieht sich nur auf ambulante Pflegedienste, die sich für die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert sind, oder dies noch planen. Die 10 Zeitstunden müssen ggf. gegenüber den Vertragspartnern der häuslichen Krankenpflege, also den Krankenkassen/GKV nachgewiesen werden.
Davon unabhängig haben sich die erforderlichen Punkte für die Rezertifizierung der ICW/TÜV –Abschlüsse nicht verändert, sondern es bleibt bei acht Punkten jährlich und 40 Punkten insgesamt in fünf Jahren.
Die erlangten Zeitstunden von ICW/TÜV Rezertifizierungen können natürlich für den Fortbildungsnachweis laut HKP-Richtlinie genutzt werden.